Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 1. Januar 2025

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) gelten für alle Verträge zwischen der HamBau GmbH (nachfolgend "Auftragnehmer" genannt) und ihren Kunden (nachfolgend "Auftraggeber" genannt) über die Planung und Errichtung von Bauvorhaben im Raum Hamburg.

1.2 Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

1.3 Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers innerhalb der Angebotsbindefrist schriftlich annimmt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zeitpunkt des Eingangs der Annahmeerklärung beim Auftragnehmer.

2.3 Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der abgeschlossene Bauvertrag nebst Leistungsverzeichnis und Bauplänen maßgeblich.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart wurde.

3.2 Die Vergütung erfolgt gemäß dem im Bauvertrag festgelegten Zahlungsplan. Sofern kein Zahlungsplan vereinbart wurde, sind Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB zu leisten.

3.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine anderen Zahlungsfristen vereinbart wurden.

3.4 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Ausführungsfristen

4.1 Verbindliche Ausführungsfristen werden im Bauvertrag schriftlich vereinbart. Der Beginn der Ausführungsfrist setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

4.2 Höhere Gewalt oder beim Auftragnehmer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

4.3 Witterungsbedingte Verzögerungen während der Bauzeit gelten als höhere Gewalt, wenn sie die üblichen, zu erwartenden Schlechtwettertage übersteigen.

5. Abnahme

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

5.2 Die Abnahme kann nur durch den Auftraggeber persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen.

5.3 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. In diesem Protokoll sind etwaige Mängel festzuhalten, die der Auftragnehmer zu beseitigen hat.

5.4 Nimmt der Auftraggeber ein Werk trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer und Setzung einer angemessenen Frist nicht ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt das Werk als abgenommen.

6. Gewährleistung

6.1 Der Auftragnehmer haftet für Mängel des Werkes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre für Bauwerke und für Arbeiten an Grundstücken und Gebäuden, die Eingriffe in die Substanz darstellen. Für alle anderen Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.

6.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes.

6.3 Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftraggeber zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, die nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes erfolgen kann.

6.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftragnehmer unzumutbar, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

7. Haftung

7.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, beruhen.

7.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.3 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Materialien bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Bauvertrag vor.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

9. Kündigung

9.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich ersparter Aufwendungen und zuzüglich zusätzlicher Aufwendungen, die ihm infolge der Kündigung entstehen.

9.2 Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen, oder wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder in sonstiger Weise seine Vertragspflichten verletzt.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern nichts anderes bestimmt ist.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.

HamBau GmbH

Mönckebergstraße 10, 20095 Hamburg, Germany

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